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   RG, 05.02.1913 - Rep. V. 408/12   

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https://dejure.org/1913,239
RG, 05.02.1913 - Rep. V. 408/12 (https://dejure.org/1913,239)
RG, Entscheidung vom 05.02.1913 - Rep. V. 408/12 (https://dejure.org/1913,239)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1913 - Rep. V. 408/12 (https://dejure.org/1913,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Grundstückseigentümer auf Bewilligung der Löschung einer Vormerkung klagen, die auf Grund einer nicht rechtzeitig vollzogenen einstweiligen Verfügung eingetragen ist? Auch dann, wenn der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden sollte, rechtsbeständig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtige Vormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 288
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22

    Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit!

    Zu einer dauernden Einrede im Sinne von § 886 BGB gehört die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB; vgl. RGZ 81, 288, 290; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, NJW 1989, 220, 221, insoweit in BGHZ 105, 259 nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    (1) Schon das Reichsgericht hat in RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff. ausgesprochen, daß nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos wird, eine Vollziehung also unwirksam ist.
  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60

    Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit

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  • OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19

    Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung

    Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung - wie hier - durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 - V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9).
  • LAG Hessen, 10.12.1996 - 9 SaGa 1383/96
    Zum anderen ist eine Erledigungserklärung der Klägerin nicht mehr zulässig, da eine Erledigung deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klägerin die erwirkte einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach ihrer Verkündung vollzogen hat und deren Vollzug deshalb unstatthaft geworden war, so dass sie vom Amts wegen aufzuheben ist, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO (RGZ 81, 288, 289; 151, 155, 156 ff.; BGHZ 112, 356, 360; Zöller/Vollkommer, ZPO , 19. Aufl., § 929 Rdn. 21; Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl., Rdn. A 399, A 603).
  • BGH, 27.02.1951 - I ZR 51/50

    Störungen in der Ausübung eines Gewerbebetriebes - Verstoß gegen die Grundsätze

    Eine solche Klage hat das Reichsgericht in RGZ 132, 182 als unzulässig bezeichnet (vgl auch RGZ 81, 288; Stein-Jonas ZPO 16. Aufl § 924 Anm I; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 924 Anm 1, § 927 Anm 4; Rosenberg-Lehrbuch § 214 IV 2).
  • OLG Bremen, 19.05.1988 - 1 W 52/88

    Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes;

    Die Fristversäumnis nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist von Amts wegen - nicht nur auf Einwendung des Schuldners - zu beachten, weil jede Vollstreckungsmaßnahme und also auch die Eintragung einer Arresthypothek wirkungslos ( § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und mithin nichtig wäre (vgl. RGZ 81, 288; 151, 155; Thomas-Putzo a.a.O.; Zöller-Vollkommer § 929 ZPO Rdnr. 20).
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